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Information über Auskunfts- und Übermittlungssperren

Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- oder Übermittlungssperre gemäß dem Bundesmeldegesetz zu beantragen.

 

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren.

Bei einer Übermittlungssperre kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten

  • an die Religionsgesellschaften seines glaubensverschiedenen Ehegatten (§ 42 Abs. 3 BMG)
  • an Parteien, Wählergruppen und ähnlichen Organisationen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
  • aus Anlass eines Alters- und Ehejubiläums, an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften -Mandatsträger, Presse und Rundfunk- (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
  • an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
  • durch einen automatisierten Abruf über das Internet (§ 36 Abs. 2 BMG)  

widersprechen. Die Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird.

Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. (§ 51 Abs. 1 BMG)

Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. In jedem Einzelfall hat die Meldebehörde zu überprüfen, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen.

Die Auskunftssperre muss besonders begründet und vor ihrer Eintragung seitens der Meldebehörde genehmigt werden. Mit der Eintragung der Auskunftssperre dürfen Melderegisterauskünfte nicht mehr erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt allerdings nicht gegenüber Behörden und kann im Einzelfall auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn zum Beispiel ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners benötigt, um seine Forderungen zu realisieren. Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Grundsätzlich sind die Auskunftssperre und die Übermittlungssperre bei Wegzügen bzw. Anmeldungen in anderen Städten oder Gemeinden neu zu beantragen. Die Antragstellung kann formlos schriftlich vorgenommen werden.

Es entsteht keine Verwaltungsgebühr.
Zuständig für die Eintragung der genannten Sperren ist die

Stadt Ulrichstein
Bürgerbüro
Marktstraße 28-32
35327 Ulrichstein

Die Mitarbeiterinnen geben unter der Rufnummer 06645/9610-11 oder -12 gerne weitere Auskünfte.

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