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Antrag des Wasserbeschaffungsverbandes Helpershain-Köddingen auf Erteilung der gehobenen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme aus dem TB Köddingen vom 19.09.2023, geändert am 17.01.2024

Ulrichstein, den 22. 05. 2024

Bekanntmachung

 

 

Dem Wasserbeschaffungsverband Helpershain-Köddingen mit Sitz in der Gemeindever-waltung in 36325 Feldatal, Schulstraße 2, wird auf Antrag vom 19.09.2023, geändert am 17.01.2024, gemäß § 8 Abs. 1 und § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der zurzeit geltenden Fassung mit Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 30.04.2024 unter Auferlegung von Nebenbestimmungen und befristet bis zum 30.04.2054 die gehobene Erlaubnis erteilt, Grundwasser mittels der Gewinnungsanlage

 

Tiefbrunnen Köddingen

auf dem Grundstück in der Gemarkung Köddingen, Flur 10, Flurstück 64

in einer Menge von bis zu 32,4 m³/h – 70.000 m³/a

 

zutage zu fördern und abzuleiten, um es zur Versorgung der Ortsteile Stumpertenrod und Köddingen der Gemeinde Feldatal sowie des Stadtteils Helpershain der Stadt Ulrichstein mit Trink- und Brauchwasser zu gebrauchen und zu verbrauchen.

 

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids lautet:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Gießen erhoben werden.“

 

Der genannte Bescheid und eine Ausfertigung der Antragsunterlagen liegen für die Dauer von zwei Wochen, in der Zeit


vom 23.05.2024 bis einschließlich 06.06.2024,

 

während der üblichen Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Feldatal, Schulstraße 2, 36325 Feldatal, Dienstraum EG 1 täglich während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht aus.

 

Der Inhalt der Bekanntmachung sowie der Bescheid und die zur Einsicht ausgelegten Antragsunterlagen werden auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen unter https://rp-giessen.hessen.de// (→ Öffentliche Bekanntmachungen → Bekanntmachungen allgemein) und der Stadt Ulrichstein unter https://www.ulrichstein.de// (→ aktuelle Meldungen) veröffentlicht.

Je eine Ausfertigung des Bescheids wurde dem Antragsteller sowie den bekannten Betroffenen zugestellt.

Gegenüber den übrigen Betroffenen erfolgt die Zustellung durch die öffentliche Auslegung. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid den übrigen Betroffenen als zugestellt.

 

 

Gießen, 02.05.2024                                                   Regierungspräsidium Gießen

Abteilung IV Umwelt

Gz.: RPGI-41.1-79b0400/26-2023/1

 

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