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Bekanntmachung
Der Wasserbeschaffungsverband Helpershain-Köddingen mit Sitz in der Gemeindeverwaltung in 36325 Feldatal hat beantragt, ihm gemäß § 15 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der zurzeit geltenden Fassung, die auf 30 Jahre befristete gehobene Erlaubnis zu erteilen, aus der Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Köddingen“ in der Gemarkung Köddingen, Flur 10, Flurstück 64/0 Grundwasser zur Verwendung als Trink- und Brauchwasser für die Ortsteile Stumpertenrod und Köddingen der Gemeinde Feldatal und des Stadtteils Helpershain der Stadt Ulrichstein zutage zu fördern und zu entnehmen. Die Höchstentnahme-mengen sollen auf
9,00 l/s
32,40 m³/h
350,00 m³/d und
70.000,00 m³/a
festgesetzt werden.
Der Antrag und die dazugehörigen Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom
29.02.2024 bis 02.04.2024 (jeweils einschließlich)
bei der Gemeindeverwaltung Feldatal, Schulstraße 2, 36325 Feldatal, Dienstraum EG 1 täglich während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht aus.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, hier: 16.04.2024 Einwendungen gegen die beantragte gehobene Erlaubnis erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlos-sen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 9 Hessisches Wassergesetz - HWG - in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG).
Einwendungen können schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens beim Regierungspräsidium Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7, 35390 Gießen (Fristenbriefkasten), zur Niederschrift beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung IV Umwelt, Marburger Straße 91, 35396 Gießen sowie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Feldatal, Schul-straße 2, 36325 Feldatal und der Stadt Ulrichstein, Marktstraße 28 – 32, 35327 Ulrichstein unter Angabe des Aktenzeichens erhoben werden (§ 9 HWG i. V. m. § 73 Abs. 4 HVwVfG).
Falls erforderlich wird die mündliche Erörterung von Einwendungen später anberaumt werden. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Anträge gestellt haben, werden über den Erörterungstermin benachrichtigt. Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekannt gemacht. Die ortsübliche Bekanntmachung kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
Die Erörterung findet auch beim Ausbleiben von Beteiligten statt.
Dieser Bekanntmachungstext sowie die Antragsunterlagen werden im o.g. Auslegungszeit-raum auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen unter https://rp-giessen.hessen.de// (→ Öffentliche Bekanntmachungen → Bekanntmachungen allgemein) und der Stadt Ulrichstein unter https://www.ulrichstein.de// (→ aktuelle Meldungen) veröffentlicht.
Gießen, 14.02.2024 Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV Umwelt
Gz.: RPGI-41.1-79b0400/26-2023/1
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